Patientenvorsorge
Verfügungen und Vollmachten

Im Rahmen der Patientenvorsorge können volljährige Menschen selbstbestimmt und individuell regeln wie für sie entschieden werden soll, wenn sie in eine Situation geraten, in der sie sich selbst dazu nicht mehr äußern können. So wird sichergestellt, dass in genannten Bereichen (z.B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, …) den eigen Wünschen entsprechend gehandelt wird. Damit kann in der Regel die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vermieden werden.

Zur selbstbestimmten Patientenvorsorge gibt es drei Erklärungen,
die schriftlich verfasst werden und eigenhändig unterzeichnet werden müssen.

Die Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung legt der Verfügende schriftlich fest, wie er in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte.

Die Patientenverfügung dient, wenn sie nicht 1 zu 1 die vorgefundene Situation trifft, auch zur Ermittlung des vermeintlichen Willens und gibt behandelnden Ärzten und Angehörigen (oder eingesetzten Betreuern) wertvolle Hinweise zum Verfahren in medizinisch schwierigen Entscheidungssituationen.

Hier können z. B. ein Hinweis zur Organspende integriert oder bestimmte Behandlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Die Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird einer Person des Vertrauens schriftlich die Möglichkeit gegeben, für den Fall der eigenen Hilflosigkeit stellvertretend Entscheidungen für bestimmte genannte Aufgabenkreise (entsprechend den Aufgabenkreisen einer rechtlichen Betreuung, s.u.) zu treffen und durchzusetzen. Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn das Original vorgelegt werden kann. Sie sollte – zur Regelung des Nachlasses – über den Tod hinaus gültig sein.

Macht die bevollmächtigte Person absprachewidrig oder vorzeitig Gebrauch von einer Vollmacht, kann die Vollmacht sofort widerrufen und ggf. Schadensersatz verlangt werden.

Formulare zur Vorsorgevollmacht sind z. B. auch im Internet auffindbar. Die Vollmacht muss eigenhändig unterzeichnet sein. Sie bedarf keiner Beglaubigung oder Beurkundung.

Gleichwohl kann dies in konfliktbehafteten Familienkonstellationen oder für die Nutzung zur Tätigung von Bankgeschäften oder Veräußerung größerer Wertgegenstände sinnvoll – und zum Teil auch erforderlich (z. B. bei Immobiliengeschäften) – sein.

Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe www.vorsorgeregister.de).

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung wird dem Amtsgericht vorgeschlagen, wer im Falle einer erforderlichen Betreuung die erforderlichen Aufgabenkreise übernehmen soll, oder wer dies auf keinen Fall übernehmen darf.

Formulare zur Betreuungsverfüfung sind z.B. auch im Internet auffindbar. Die Verfügung muss eigenhändig unterzeichnet sein.

Sie bedarf keiner Beglaubigung oder Beurkundung. Die Kenndaten einer Betreuungsverfügung können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe www.vorsorgeregister.de).

Die rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung einzurichten ist dann sinnvoll, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen oder körperlichen Störung nicht mehr selbst oder nur teilweise selbst wahrnehmen kann – und keine selbstbestimmte Vorsorge (s.o.) getroffen hat. Die Wünsche der zu betreuenden Person sollen bei der Einrichtung einer Betreuung, soweit es möglich ist, berücksichtigt werden.

Menschen, die unter Betreuung stehen, sind nicht entmündigt!

Nur wenn eine (betreute) Person das eigene Leben oder das Leben anderer gefährdet, darf und muss über ihren Kopf hinweg eine Entscheidung vom eingesetzten Betreuer getroffen werden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht dazu Folgendes:

§ 1896 BGB Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund . einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Eine Betreuung soll nur für „soviel wie nötig und so wenig wie möglich“ eingesetzt werden. Kann z. B. ein Mensch lediglich seine Amtsgeschäfte nicht mehr selbstständig regeln (z. B. ein bettlägeriger, aber kognitiv fitter Mensch), so soll die Betreuung auch nur für diesen Bereich eingerichtet werden.

Eine Betreuung kann für folgende Aufgabenkreise eingerichtet werden:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Bestimmung des Aufenthalts
  • Vermögensangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Wohnungs- und Mietangelegenheiten
  • Post- und Fernmeldeangelegenheiten
  • Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten.